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LSG-NRW-2019-001-H Parteiausschlussverfahren
(LSG NRW, 2019-10-13)
Das Gericht erklärt sich gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 SGO gegenüber den Beteiligten und dem Bundesschiedsgericht für handlungsunfähig. Das Verfahren geht damit zurück an das BSG.