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    Urteil zu LSG Bbg 19/2

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    Urteil_LSG_Bbg_19-2_anonym-1.pdf (134.9Kb)
    Datum
    2019-12-06
    Metadata
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    Zusammenfassung
    - Parteiausschlüsse können nur von Gliederungen beantragt werden, § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor - dem BuVo steht ein umfassendes Regelungsrecht hierzu gegenüber der Gliederung zu - Parteiausschlussverfahren sind keine Eil- oder gar Sofortsachen - das Recht auf Beratung nach § 17 Abs. 3 BS kann befristet werden - Umlaufbeschlüsse, die nicht von allen Vorstandsmitgliedern abgestimmt wurden und bei denen die Vorstandmitglieder, die nicht abstimmten nicht ausdrücklich auf ihr Recht auf Beratung verzichteten, sind unwirksam
    URI
    https://piraten-bsg.de/xmlui/handle/123456789/411
    Collections
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