Urteil zu LSG Bbg 19/2
Zusammenfassung
- Parteiausschlüsse können nur von Gliederungen beantragt werden, § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor
- dem BuVo steht ein umfassendes Regelungsrecht hierzu gegenüber der Gliederung zu
- Parteiausschlussverfahren sind keine Eil- oder gar Sofortsachen
- das Recht auf Beratung nach § 17 Abs. 3 BS kann befristet werden
- Umlaufbeschlüsse, die nicht von allen Vorstandsmitgliedern abgestimmt wurden und bei denen die Vorstandmitglieder, die nicht abstimmten nicht ausdrücklich auf ihr Recht auf Beratung verzichteten, sind unwirksam